Durch das im Mai 2014 in Kraft getretenen Zweckentfremdungsverbotsgesetzes wurden in Pankow bisher 472 zweckentfremdet genutzte Wohnungen wieder in den Wohnungsmarkt überführt. Das geht aus dem Ersten zwischenbericht des Wohnungsamtes Pankow zur Umsetzung des Zweckentfremdungsverbotes hervor. Berlinweit waren es 5.969 Wohnungen.
Für 297 Wohnungen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes eine Nutzung als Ferienwohnung beantragt, 228 Fälle wurden davon beschieden – davon 81 positiv. Die übrigen Anträge wurden abgelehnt oder zurückgezogen.
Wegen des Verdachts der ungenehmigten Nutzung vom Wohnraum als Ferienwohnung wurden 591 Amtsverfahren eingeleitet – in 14 Fällen sind bisher Rückführungsaufforderungen ergangen.
Das Handeln des Pankower Wohnungsamtes blieb dabei nicht ohne Gegenwehr. So wurde gegen 258 Entscheidungen Widerspruch eingereicht, in 190 Fällen ging es dabei um Ferienwohnungen.
Seitens der Betroffenen wurden 42 Klagen erhoben. Ein Vorgang wurde durch ein Urteil beendet, sechs weiter durch einen Beschluss.
Darüber hinaus leitete der Bezirk 24 Bußgeldverfahren ein, die bisherige Gesamthöhe der Bußgelder beträgt 28.675 Euro.
Aktuell sind im Pankower Bezirksamt sechs Mitarbeiter mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz befasst – drei in bezirklicher Festanstellung, drei weotere als vom Senat überlassene Aushilfen.
Rechtliche Stolperfallen
Obwohl nach der Verabschiedung des Gesetzes davon ausgegangen wurde, dass sich das Problem der Ferienwohnugen – man ging von einer fünfstelligen Anzahl aus – nach dem Ende der Übergangs-Schutzfrist im Mai 2016 erledigen wird, ist die Realität eine andere. Denn klagefreudige Vermieter – und in der Folge die Verwaltungsgerichte – machten Senat und Bezirken zumindest teilweise einen Strich durch die Rechnung.
Gerade wurde vom Verwaltungsgericht Berlin der Fall eines Ärztehepaars aus Prenzlauer Berg verhandelt, das sich mit seinen vier Kindern ein Eigenheim im Pankower Norden zugelegt hatte.
Da sich aber nach Angaben des Paars der Lebensmittelpunkt wegen der Kinder weiterhin hauptsächlich in der Prenzlauer Berger Wohnung befand, habe man das neue Haus zeitweise an Urlauber vermietet – um die Doppelbelastung von Hausabzahlung und Wohnungsmiete abzufedern (was nebenbei auf eine erbärmliche Einkommenssituation Berliner Ärzteschaft schließen lässt).
Der Hauptargumentationspunkt des Ehepaars war, dass es sich beim Einfamilienhaus um eine „Zweitwohnung“ handele, bei der die Zweckentfremdung als Feriendomizil- unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
Das verklagte Bezirksamt bestritt die Zweitwohnungseigenschaft des Eigenheims – und übersah offenbar, dass das Finanzamt für die Liegenschaft seit Jahr und Tag eine Zweitwohnungssteuer kassierte.
Am Mittwoch gab das gericht der Klage des Ehepaars statt. Ob das Bezirksamt Rechtsmittel einlegen wird, ist bisher noch nicht klar.
Warten auf Bundesverfassungsreicht und Gesetzesnovellierung
Andere Fälle sind offenbar von grundsätzlicherer Bedeutung. So herrscht nach einigen Urteilen mittlerweile eine Unsicherheit darüber, ob nicht alle Wohnungen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes als Urlauberunterkunft genutzt wurden, Bestandsschutz besitzen. Eine Entsprechende Fragestellung wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Berlinweit werden deshalb zwar die Widerspruchsverfahren weitergeführt – alle darauf folgenden gerichtlichen Verfahren aber „ruhend“ gestellt.
Um darüber hinaus mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Berliner rot-rot-grüne Regierungskoalition nun eine Novellierung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes angekündigt. Dort sollen die aus den gerichtlichen Entscheidungen gewonnenen Erfahrungen eingearbeitet werden.
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