Auch für jene, die Yoga nicht für ein Sauermilchprodukt halten, ist dürfte diese Nachricht bemerkenswert sein:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte kürzlich in zweiter Instanz entschieden, dass der Kurs „Yoga I – Erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ an der Pankower Volkshochschule (VHS) als Bildungsurlaub anerkannt wird (Aktenzeichen 10 Sa 2076/18 ).
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden.
Die erste Gerichtsinstanz hatte dagegen erhebliche Zweifel, ob Yoga und Meditation der beruflichen Bildung dient.
Allerdings bewertete das LAG nicht nur Yoga an sich, sondern befand vor allem das didaktische Konzept der Pankower Volkshochschule für anerkennenswert.
Bezirksbürgermeister Sören Benn (Die Linke), der auch für den Bereich Weiterbildung und Kultur zuständig ist, sieht in dem Urteil eine Bestätigung für die hohe Qualität der Kurse an der Pankower Volkshochschule. „Wir setzen uns sehr dafür ein, dass der Bereich Gesundheitsbildung an der VHS Pankow mit seinen Angeboten dem gesellschaftlichen Wandel gerecht wird und bieten das größte und vielfältigste Gesundheitsbildungsprogramm der Berliner Volkshochschulen an“ erklärte Benn. „Dabei versuchen wir auch, neue wissenschaftliche Erkenntnisse in die Konzeptarbeit einfließen zu lassen.“
Darauf ein dreifaches „Ommmmmmm….“
Foto oben: Judith Yoga Reflections, CC BY 2.0, Link
Kläger
Mai 21. 2019
Es ist falsch, wenn behauptet wird, dass das ArbG Berlin – also die erste Instanz – erhebliche Zweifel hatte. Das Gegenteil ist richtig. Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil, gegen welches der beklagte Arbeitgeber Berufung eingelegt hatte.
Der Kläger
von ODK
Mai 24. 2019
Es wurde aus der Pressemeldung so übernommen