Heizpilze verboten, „zeltartige Einhausungen“ erlaubt


 

Wenn die Luft kälter ist als das Bier, wird’s ungemütlich. Da sitzt man dann doch lieber drinnen statt draußen. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, mit dem Covid19-Virus infiziert zu werden in Innenräumen ungleich größer, als draußen an der bewegten frischen Luft.

Um ein Draußensitzen auch bei merklich kühlerer Umgebung für die Gäste er- und die Gastwirte einträglich zu machen, hat das Bezirksamt Pankow beschlossen, „zeltartige Einhausungen“ auf bereits genehmigten Außenflächen für Tische und Stühle antragsfrei bis zum 31.März 2021 zu dulden. Gleiches gilt für elektrisch betriebene Wärmequellen (zum Beispiel Infrarotheizstrahler, Heizkissen, Heizdecken). Gasbetriebene Heizpilze bleiben im Bezirk Pankow aber weiterhin verboten.

So weit – so einfach.

Komplizierter wird es, wenn „zeltartige Einhausungen“ und Wärmequellen zusammenkommen.

Dann nämlich müssen brandschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden – nämlich: Die Zeltplane darf nicht brennbar sein.
Einfach behaupten „det Zeuch brennt nich“ reicht dabei nicht aus. Gastwirte müssen für das Gespann Zelt/Heizung einen Antrag beim Straßen- und Grünflächenamt stellen und den entsprechenden Klassifizierungsnachweis der Nichtbrennbarkeit vorlegen. Dann geht der Vorgang zur Bau- und Wohnungsaufsicht, die die Nachweise prüft.

Nach erfolgter Prüfung seitens der Bau- und Wohnungsaufsicht werden die Unterlagen wieder zurück zum Straßen- und Grünflächenamt getragen, das dann für den Infrarotstrahler und die Einhausung eine Genehmigung erteilen kann. Oder auch nicht.
 

Gehwegnutzung geduldet, wenn…

Für den Fall, dass die Sitzplätze nicht ausreichend vorhanden sind, können Gastwirte auch bisher ungenutzte Teile der Gehwege bestuhlen und betischen: Flächenerweiterungen werden bis zum 31.03.2021 erlaubnisfrei geduldet, sofern ein zwei Meter breiter Gehweg freigehalten wird.

Gehweg frei halten

Zu beachten sind hierbei auch, dass auf den Gehwegen auch Personengruppen, Eltern mit Kinderwagen, Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, mobilitätsbehinderte Menschen, die Rollstühle, Rollatoren und Krücken benutzen müssen, ältere Menschen mit Begleitung, Personen mit Gepäckmitführung sowie Rad fahrende Kinder bis zum 10. Lebensjahr unterwegs sind.

Auch die Nutzung sogenannter Gehwegunterstreifen – das ist jener Teil, der vom Bordstein an mit kleinen Pflastersteinen befestigt ist – wird bis zum 31.03.2021 erlaubnisfrei geduldet, wenn dadurch niemand beeinträchtigt und behindert wird sowie die Schutzabstände zur Fahrbahn von 50 Zentimetern gewahrt werden.

Abstand wahren – oder Parkplätze für den Ausschank nutzen

Sind allerdings am Straßenrand Parkplätze eingerichtet, auf denen Schräg- und Senkrechtparkstreifen ist ein „Überhangmaß“ von 0,75 Metern zu beachten, weil ja Motorhaube oder Heck über den Bordstein hängen könnten.

Daher wäre es sicher klüger, auf die nach wie vor gegebene Möglichkeit zurückzugreifen, vor dem Lokal befindliche Parkplätze in Schankflächen umwidmen zu lassen.
Der Antrag dafür kann online hier gestellt werden. Auch weil sich dort „zeltartige Einhausungen“ bedeutend problemloser aufstellen lassen, als auf dem meist zu engen Gehweg.

Dass Gehwegvorstreckungen nicht für den Gaststättenbetrieb nicht genutzt werden dürfen, sollte eigentlich klar sein, denn die sind dazu da, um die Sichtbeziehungen von die Straße überquerenden Fußgängern zum fließenden Verkehr zu verbessern. Steht da ein Zelt, ist die Sicht im Eimer.



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