Eine Pankower Sexarbeiterin, die auch einen sogenannten Escortservice betreibt und darüber hinaus öffentlich für die Rechte von Prostituierten auftritt, wollte ihr dabei genutztes Pseudonym als Künstlernamen in den Personalausweis eintragen lassen und begab sich zu diesem Zweck in ein Pankower Bürgeramt.
Doch dort schüttelte man den Kopf: Prostitution sei keine Kunst – also gibts auch keinen offiziel bestätigten Künstlernamen.
Die Frau sah das anders und klagte vor dem Berliner Verwaltungsgericht.
Als Kultur- und Erotikbegleiterin, so die Argumentation der Frau, arbeite sie schließlich mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters; so löse sie Affekte in ihm aus, wie dies auch andere Künstler täten. Als Advokatin für die politischen und sozialen Rechte von „Sexarbeitern“ sei sie auch bekannt.
Gericht definiert, was „künstlerisches Schaffen“ ist
Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage nun ab. Als Künstlername werde der Namen bezeichnet, unter dem ein Betroffener als Künstler auftrete. Daran fehle es hier, denn beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; dabei gehe es primär nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.
Auch wenn die Klägerin einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgehe, handele es sich hierbei nicht um freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringe; im Mittelpunkt ihrer Dienstleistung stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden. Ungeachtet dessen habe die Klägerin auch keinen allgemeinen Bekanntheitsgrad erreicht, der für die Eintragung eines Künstlernamens zwingend erforderlich sei. Tatsächlich wolle die Klägerin einen Berufsnamen beziehungsweise ein Pseudonym führen, dessen Eintragung nach dem Gesetz nicht vorgesehen sei.
(Urteil vom 20. Januar 2015 – Aktenzeichen VG 23 K 180.14)
Foto: Wikipedia (Die abgebildete Person ist nicht identisch mit der im Artikel genannten Klägerin)


