Prenzlauer Berg muss nicht als „bevorzugte Citylage“ berücksichtigt werden, entschied am heutigen Donnerstag die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin.
Mit dem Urteil (Az.: 67 S 120/15) hat das Gericht die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte zurückgewiesen, das eine auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete von 310,36 EUR auf 356,91 EUR gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen hatte.
Nach den Ausführungen der 67. Zivilkammer sei auch die vom Amtsgericht Mitte vorgenommene Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel nicht zu beanstanden. Die Lage der Wohnung in Prenzlauer Berg sei nicht wohnwerterhöhend als „bevorzugte Citylage“ zu berücksichtigen, da es sich bei dem Ortsteil um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele und es deshalb bereits räumlich an einer Citylage fehle.
Offen gelassen hatte die Kammer jedoch die Frage, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013, den die Klägerin zur Begründung ihrer Mieterhöhung vorgerichtlich herangezogen hatte, um einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel mit der sich daraus ergebenden Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete handele.
Die Frage stand kurz vor der Veröffentlichung des 2015er Mietspiegels in einem anderen Verfahren (Az.:235 C 133/15) vor dem Amtsgericht Charlottenburg zur Debatte. Das Gericht hatte dem Mietspiegel in erster Instanz die „Qualifikation“. abgesprochen, was zu einer erheblichen Verunsicherung führte. Das Charlottenburger Urteil ist nicht rechtskräftig.
Auch im aktuellen Fall hatte die Vermieterin im Rahmen des Rechtsstreits methodische und statistische Einwände gegen den Berliner Mietspiegel 2013 erhobenen. Dem war das Amtsgericht Mitte jedoch nicht gefolgt.
Das Landgericht bestätigte nun das Urteil der ersten Instanz und legte dar, die ortsübliche Miete kann sehr wohl allein anhand des Mietspiegels und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden, denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete zu schätzen.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.