Das Gericht als Stadtplaner

Man kann sich zuweilen des Eindrucks nicht erwehren, dass es das Pankower Stadtentwicklungsamt unter seinem Chef Heinz Liepold mit aller Gewalt darauf anlegt, zur Skandalnudel des Bezirkes zu avancieren. Jüngstes Beispiel: Ein geradezu monströser Bau auf dem einst beschaulichen Hof der Kollwitzstraße 42, der – fast rohbaufertig – nun wohl wieder abgerissen werden dürfte. Und zwar auf Kosten des Bezirks. Denn die Baugenehmigung – erteilt durch Liepolds Behörde – war rechtswidrig vergeben worden. Das stellte vergangene Woche der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in einem rechtskräftigen Beschluss fest. (siehe Download unten)
Geklagt hatten die Besitzer des Nachbargrundstücks Kollwitzstraße 40, die sich gegen die Errichtung eines Seitenflügels und eines Quergebäudes im einstmals gemeinsamen Innenhof zur Wehr setzten. Dabei ging es in dem Verfahren eigentlich gar nicht um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung an sich, sondern nur darum, ob der Widerspruch gegen die Baugeneh-

migung eine aufschiebende Wirkung hat – ob also erst über den Widerspruch entschieden werden muss, bevor mit dem Bau begonnen wird.
Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz mit einem Beschluss vom 2. August 2010 noch zurück-
gewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hingegen gab dem Antrag statt. Und das OVG ging noch weiter: Es stellte auch die Rechts-
widrigkeit der erteilten Baugenehmigung fest. Und erteilte zudem der Pankower Baubehörde ein Lehrstunde in ange-
wandtem Planungsrecht. Während das Stadtentwicklungsamt in der strittigen Sache offenbar wie gewohnt nur nach Akten-
lage
entschieden hatte und lediglich auf Grund der formaler Kriterien seine Genehmigung erteilte, machte das OVG den

Verantwortlichen klar, dass Stadtplanung etwas mehr ist, als das Einhalten von Mindestabständen. Denn: Es müssten bei Genehmigungsverfahren auch „ablesbare städtebauliche Bezüge“ beachtet werden.
Ausgangspunkt der Betrachtung müsse die öffentliche Grünfläche am Wasserturm sein. „Diese öffentliche Grünfläche“, so die Richter weiter, „ist das zentrale, rahmengebende Element bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Situation (…).“
Das Gericht stellte klar, dass die Grünfläche des gesamten Hofes in einem direkten Bezug zu den Grünflächen am Wasserturm stehen und die Erhaltung jenes Grünzuges baurechtliche Priorität genießt. Die Unterbrechung des Grünzuges mit der Hofbebauung sei daher unzulässig und damit rechtswidrig.
Die Bedeutung der – unanfechtbaren – Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichtes geht aber über den verhandelten Fall hinaus.

Denn gleich nebenan, im Karree Belforter/, Straßburger/, Metzer Straße, plant KolleBelle-Investor Rainer Bahr eine Blockrandbebauung, die ebenfalls den durchgehenden Grün-
zug der bisher offenen Höfe abriegeln würde. Für die Errichtung des Riegels sollen zudem 22 vollsanierte Wohnungen abge-
rissen werden.
Bereits im Juni wurde von den grünen Bezirksverordneten Stefanie Remlinger und Peter Brenn ein Eilantrag in die Bezirksverordneten- versammlung ingebracht, in dem das Bezirksamt aufgefordert werden sollte, sicherzustellen, dass

der Grünzug dort nicht durch Baumaßnahmen unterbrochen wird. Der Antrag fand in der BVV keine Mehrheit.
Im September beschloss die BVV für jenes Areal eine Ver-
änderungssperre
, um ohne Druck ein Bebauungsplanver-
fahren in die Wege leiten zu können. Dies veranlasste den düpierten Investor Rainer Bahr in einem Brief an die Be-
zirksverordneten zu der Behauptung, eine solcher Bebau-
ungsplan wäre eine „Behinderungsbebauungsplanung“, die „unwirksam“ sei und gegen die er juristisch vorgehen werde. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes vom vergangenen Dienstag dürften die Chancen Bahrs, einen juristischen Erfolg über das Bezirksamt zu erringen, erheblich gesunken sein.

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4 Kommentare zu “Das Gericht als Stadtplaner”

  1. Roland Schröder

    Nov. 24. 2010

    Die Entschediung des OVG ist absolut zu begrüßen. Das Ziel die Nachverdichtung einzudämmen und Grün- und Hofbereiche zu erhalten wird durch das Urteil unterstützt. Damit wird vor allem die Position der BVV gestärkt, die sich mehrfach mit deutlicher Mehrheit für die planungsrechtliche Sicherung von Freiflächen im Prenzlauer Berg und gegen dichte Neubebauung ausgesprochen hat. Sehr schön ist auch, dass übergeordnete stadtplanerische Gegebenheiten und Ziele durchaus priorität gegenüber den Verwertungsinteressen Einzelner haben können. Damit liegt die Voraussetzung für eine restriktivere Genehmigungspraxis vor. Das muss das Bezirksamt nun umsetzen.

    Roland Schröder
    SPD-Fraktion in der BVV

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  2. Peter Brenn Frakt.Vors.Bü90Grüne BVV

    Nov. 29. 2010

    Es macht schon traurig, wenn sich die Gerichte zu Stadtplanern aufschwingen, doch wer BVV Beschlüsse nicht umsetzen will oder kann, muß dan eben damit rechnen. Den Beschluss eine Nachverdichtung in den Sanierungsgebieten über Bebaaungsplane zu sichern, die gerade eine Verdichtung in den Blockinnen-bereichen versindern sollte liegt seit über zwei Jahren auf dem Tisch, doch nur in einigen wenigen Quartieren wurde solche B- Pläne aufgestellt.Ganz einfache Textbebauungspläne in denen die vorhandene Bebauung und Nutzung festgeschrieben werden, sind vollkommen ausreichend um solchen Schaden zu vermeiden, der jetzt an der Kollwitzstraße entstanden ist. Aber was uns natürlich in der Begründung des Beschlusses freut, ist das Recht auf gute Luft und Sonne, deshalb lagen wir mit unserem Dringlichkeitsantrag gegen eine Bebauung an der Staraßburger Straße genau richtig, wie Sie freundlicher Weise in Ihrem Artikel bemerken.
    eh

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  3. fly

    Dez. 04. 2010

    Liebe Prenzlberger Stimme,
    leider geht Ihre Berichterstattung am Kern des Beschlusses vorbei. Haben Sie diesen denn in Gänze gelesen und ist Ihnen klar, was es mit dem Verfahren zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung auf sich hat? Natürlich nicht, und wie immer ist Ihre undifferenzierte, grundsätzlich baufeindliche Einstellung mit Ihnen durch gegangen und hat sich (wie zu oft aber nicht immer) mit Unwissen gepaart. Über die Baugenehmigung an sich konnte das Gericht gar nicht entscheiden, da es sich nicht um das Hauptsacheverfahren handelt. Dieses wird erst dann eingeleitet, wenn der Nachbar Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung in Gestalt des (bisher noch nicht ergangenen) Widerspruchsbescheids einlegt. Sollte dem Widerspruch abgeholfen werden, was ja ebenfalls möglich ist, wird sicherlich der Bauherr klagen.
    Im einstweiligen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber ein Indiz in der Interessenabwägung und nur deshalb hat sich das OVG auch zur Baugenehmigung geäußert. Das macht auch schon der Tenor des Beschlusses deutlich, der lediglich Aussagen zum Widerspruch trifft (Kopie des vollständigen Originaltenors von der Seite des OVG):

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 23. November 2009 wird angeordnet.
    Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

    Ich verschone Sie mit den zahlreichen weiteren Unterschieden zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiligem Rechtsschutz. Jedenfalls sind die von ihnen getroffenen Aussagen zum Beschluss schlicht falsch und wohl sehr von dem von Ihnen augenscheinlich gewünschten Ergebnis her gedacht.
    Geradezu aberwitzig unseriös ist es, aus dem Beschluss im Verfahren Rückschlüsse auf das Projekt „Kolle Belle 2“ wie sie es nennen, ziehen zu wollen. Bei einem Urteil in der Hauptsache wäre das möglicherweise etwas anderes, wobei sich auch hier auch schon in den von Ihnen abgedruckten Luftaufnahmen deutliche Unterschiede in der jeweiligen Einmündung der Innenhöfe auf das Wasserturmgelände sowie der Gestaltung zeigen. Ob die Gerichte die Verfahren parallel entscheiden ist keineswegs gesichert. Über die juristischen Chancen von Kolle Belle 2 lassen sich also jedenfalls bisher keinerlei Aussagen treffen.

    Insgesamt darf in meinen Augen von der Prenzlberger Stimme, die sich oft und explizit mit Bauprokjekten im Kiez befasst, deutlich mehr Wissen über die juristischen Aspekte dieser Vorhaben erwartet werden. Dies gilt umso mehr, da Sie sich ja genau zu diesen Aspekten äußern. Vielleicht können Sie sich ja vor ihrer nächsten Beschluss- oder Urteilslektüre und Interpretation qualifiziert juristisch beraten lassen. Dann gibt es auch nicht wieder so einen Schuss in den Ofen.

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